Die Landesmedienanstalten sind durch und durch korrupt, …
Mittwoch, 27.06.2007 , 14.08könnte der unbefangene Medienjournalist denken, wenn er die neuen Gewinnspielregeln liest, die gegenüber den alten Gewinnspielregeln nicht viele Neuerungen bringen und mit denen sich die Kontrollbehörden selbst ad absurdum führen, wenngleich sich die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten für die Neuerungen, die allenfalls kosmetischer Natur sind, selbst feiert.
Nee, die sind gar nicht korrupt, die sind offenbar einfach nur dumm. Und zwar so dumm, daß mein Vater gesagt hätte, sie seien so dumm, daß die Schweine es ablehnen würden, sie zu beißen. Das zeigt sich im Vergleich der bisherigen Regeln mit den jetzigen, wobei nur einige Beispiele angeführt werden sollen - das gloriose Scheitern läßt sich in einem Blog angesichts der Fülle der möglichen Beispiele einfach nicht vollständig kommentieren:
In den Gewinnspielregeln 2005 heißt es beispielsweise:
“2.1 Ausschluss Minderjähriger
Hinweise auf die Altersbeschränkung haben sowohl in der Moderation (5.1) als auch auf dem Bildschirm zu erfolgen.”
In den neuen Gewinnspielregeln heißt es:
“2.1 Ausschluss Minderjähriger
Minderjährige sind von der Teilnahme an Gewinnspielen ausgeschlossen und Gewinne werden an diese nicht ausgezahlt. Hinweise auf den Ausschluss Minderjähriger haben sowohl in der Moderation als auch - in der Zeit zwischen 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr - dauerhaft und hinreichend sichtbar auf dem Bildschirm zu erfolgen.
Zudem muss während der Sendung mindestens alle fünf Minuten durch einen eigenen Crawl oder durch dauerhafte Einblendung darauf hingewiesen werden, dass Gewinne an Minderjährige nicht ausbezahlt werden.”
Ah ja. Früher mußte also immer auf den Ausschluß Minderjähriger von den Call-in-Gewinnspielen hingewiesen werden, heute nur noch zwischen 6 und 23 Uhr. Da hat sich die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten wohl selbst ins Knie geschossen. Und was steht da noch? Gewinne werden an Minderjährige nicht ausgezahlt? Ist das neu? Wurde das früher gemacht? Natürlich nicht. Also reine Kosmetik.
Gucken wir weiter. Ach, nee… Man wird schnell wieder fündig. In den Gewinnspielregeln 2007 heißt es unverändert zu den Gewinnspielregeln 2005:
“2.2 Ausschluss eigener Mitarbeiter
Mitarbeiter des veranstaltenden Senders und deren Angehörigen sind von der Teilnahme
an den Spielen ausgeschlossen.
Schön. Und was ist mit denjenigen, die nicht Angehörige des “veranstaltenden Senders” sind? Die Callactive GmbH produziert das Format “Money €xpress” bekanntermaßen für die Sender Viva, Nick und Comedy Central, die aber die jeweiligen “veranstaltenden Sender” sind. Der geschäftsführende Minderheitsgesellschafter Stephan Mayerbacher von Callactive könnte also - theoretisch - die Gewinne der von ihm produzierten Sendungen selbst abräumen. Die Moderatoren der Call-in-Formate - im allgemeinen freie Mitarbeiter - können in ihrer Freizeit ebenfalls bei ihren Sendern anrufen und abräumen. Mitarbeiter der ProSiebenSat.1 Media AG können bei Glücksspielen Gewinnspielen der 9Live Fernsehen GmbH, der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH anrufen, weil sie zwar Mitarbeiter der Muttergesellschaft sind, aber “veranstaltende Sender” ihre Tochtergesellschaften. Und über die Mitarbeiter der technischen Dienstleister wie der SNT-Multiconnect, die das Anrufmanagement für die Sender betreiben, wollen wir an dieser Stelle lieber gar nicht nachdenken.
Ein echter Schenkelklopfer ist die neu eingeführte Ziffer 3.3.1 der Gewinnspielregeln:
3.3.1.
Die Lösung des Spiels muss nachvollziehbar sein.
Okay… - und für wen? Für den “Spieleausdenker”, für den Zuschauer, für einen “LMA-Prüfer/Überwacher” (gibt es die überhaupt?), für jedermann, ohne Erläuterung, mit Erläuterung? Eine klassische Gummiformulierung, eine hohle Phrase.
Auch schön die neue Ziffer 3.3.3:
“3.3.3
Im Rahmen von Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die enthalten sind - als Print oder CD-ROM Ausgabe - in:
- allgemein zugänglichen, mehrbändigen Nachschlagewerken (z. B. Duden, Brockhaus)
und/oder
- allgemein zugänglicher, einschlägiger Fachliteratur.”
Ich sehe es buchstäblich vor mir: “Wir suchen Begriffe, die am Wortanfang das Wort ‘Zentrum’ enhalten.” In meiner zweisprachigen Ausgabe Lateinisch/Deutsch der Briefe von Plinius dem Jüngeren (5. Auflage 1984, fehlt in keiner besseren Bibliothek) auf Seite 251: “Zentrumviralgericht”. Eindeutig eine allgemein zugängliche Quelle der Fachliteratur. An ornithologische, technische oder andere Fachliteratur mag ich da gar nicht denken.
Hatte man doch in dem Vorschlag der ProSiebenSat.1 Media AG noch gefordert:
“Im Rahmen von Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die am Tage der Rätselerstellung mindestens 100 Mal in der Internet-Suchmaschine „Google” dokumentiert sind.”
Na ja, “Zentrumviralgericht” hat immerhin drei Google-Treffer…
Hmm, hat die ALM wohl gepennt - sie bleibt mit der Neuformulierung selbst hinter einem Sendervorschlag zurück …
Aber sie kann in ihren Gewinnspielregeln auch so kryptisch werden, daß niemand mehr versteht, was gemeint ist, so zum Beispiel zum Thema Geldleitungen:
“Im Rahmen des Auswahlmechanismus haben die Veranstalter sicherzustellen, dass die unterschiedlich hohen Gewinnsummen gleichmäßig zur Ausspielung gelangen.”
Äh, ja. Der Veranstalter muß bei einem zufallsabhängigen Auswahlmechanismus sicherstellen, daß eine Regelmäßigkeit der Ausspielung der Gewinnsummen stattfindet. Er ist also verpflichtet, den Zufall so zu manipulieren, daß er nicht zufällig, sondern gezielt gleichmäßig Gewinnsummen ausspielt? Absurd? Ja, absurd. Wer denkt sich solche Texte nur aus?
Daß die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten offenbar noch nie davon gehört hat, daß auch Blinde fern”sehen” und auch Call-in-Sendungen daher “barrierefrei” sein sollten, ist da nur ein Nebenaspekt:
“Eine in regelmäßigen Abständen von 5 Minuten zu erfolgende Bildschirmeinblendung oder ein durchlaufender Crawl mit einer Mindestdauer von 30 Sekunden informiert die Zuschauer während der gesamten Sendung über die Mitmachregeln, das Erfordernis, das Telefonierverhalten
zu kontrollieren sowie über die zufallsbedingte Auswahl der Anrufer (z. B. „Ob ein Anruf ausgewählt wird, hängt vom Zufall ab.“). Zudem haben entsprechende regelmäßige Hinweise in der Moderation zu erfolgen.”
Die durchlaufenden Crawls, also eingeblendete graphische Laufbänder, oder Bildschirmeinblendungen helfen da reichlich wenig. Interessanterweise findet sich aber nur dafür eine Zeitangabe für die entsprechenden Hinweispflichten, nicht aber für die Moderation. Aber wie gesagt, das ist nur ein Nebenaspekt.
Mit den “neuen” Gewinnspielregeln hat sich die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten insgesamt keinen Gefallen getan. Sie hat damit nur ein weiteres Mal ihre Inkompetenz offen zur Schau gestellt. Eigentlich schade…
Mittwoch, 27.06.2007 um 7:50 pm
[…] möchte hier Bezug nehmen auf einen Artikel im Call-In-TV-Blog. Dort wird über die neuen Spielregeln der DLM für Gewinnspiele (Call-In) im deutschen […]
Freitag, 29.06.2007 um 10:23 am
“[Der Veranstalter] ist also verpflichtet, den Zufall so zu manipulieren, daß er nicht zufällig, sondern gezielt gleichmäßig Gewinnsummen ausspielt?”
Nö. Gleichmäßig heißt ja nicht in exakt definierten Intervallen. Eine statistische Gleichverteilung ist, wie der Name schon andeutet, auch als gelichmäßig anzusehen. Vor allem wird es wohl darauf ankommen, dass eine gleichartige Wahrscheinlichkeit des Gewinns besteht.
Ähnliches gilt für die Nachvollziehbarkeit der Lösungen. Wenn nichts angegeben ist, dann ist es immer der durchschnittliche Zuschauer, und der kann im Zweifel einen recht geringen abstraktionsgrad haben.
Freitag, 29.06.2007 um 11:45 am
“Ah ja. Früher mußte also immer auf den Ausschluß Minderjähriger von den Call-in-Gewinnspielen hingewiesen werden, heute nur noch zwischen 6 und 23 Uhr.”
Das steht in den Regeln NICHT drin. Es läßt sich für einen normal oder höher begabten Menschen m.E. auch nicht hineininterpretieren.
Was ist (um bei dem Beispiel zu bleiben) an dem Wort “Zentrumviralgericht” auszusetzen? Es interessiert einen Toten, ob es bei Google 3 x, 100x oder 1000 x im Index auftaucht. Es gibt keine, nicht einmal eine moralische Verpflichtung, Ratespiele nur auf dem Niveau eines RTL Formel-1-Werbepause-Gewinnspiels durchzuführen. Mit abstrusen Wörtern MUSS doch in reinen Wortratespielen gerechnet werden - und wer dann noch teilnimmt, ist selbst Schuld. Etwas mehr Selbstverantwortung und etwas mehr nachgedacht…
Freitag, 29.06.2007 um 2:01 pm
@Bingo: Als minder begabter Mensch zitiere ich noch einmal die neuen MMR: “Hinweise auf den Ausschuss Minderjähriger haben sowohl in der Moderation als auch - in der Zeit zwischen 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr - dauerhaft und hinreichend sichtbar auf dem Bildschirm zu erfolgen”. Für eine Erläuterung, die mich ja dann evtl. zu einem normal begabten Menschen machen würde, wäre ich dir dankbar.
Es sind Wörter gesucht worden, die reine Okkasionalismen darstellen. Ist in Ordnung, wenn damit ein Gewinn von mehreren tausend Euro verbunden ist und zur Schwierigkeit der Lösung keine oder ein wahrheitsgemäße Angabe gemacht wird.
Wenn aber dem Zuschauer permanent eingeflößt wird, dass die Lösung einfach ist und dass jeder das Wort kennt, dann kann ich dem normal oder minder begabten Zuschauer nicht vorwerfen wenn er dann trotzdem anruft.
Dann von Selbstverantwortung zu sprechen ist im Hinblick auf die Zielgruppe, für die Call-in primär gemacht wird, Zynismus.
Samstag, 30.06.2007 um 11:26 am
Ich übernehme das mal: “Hinweise auf den Ausschuss Minderjähriger haben sowohl in der Moderation als auch - in der Zeit zwischen 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr - dauerhaft und hinreichend sichtbar auf dem Bildschirm zu erfolgen”
hinweise auf den Ausschluss müssen in der Moderation vorkommen. Rund um die Uhr. Und zwische 6 und 23 Uhr AUCH auf auf dem Bildschirm. Deshalb das “als auch”. Durch die beiden Präzisierungen “dauerhaft” und “hinreichend sichtbar” ist dieser Teil der Regeln doch einigermaßen verschärft worden.
Ansonsten hat der Autor des Beitrages recht.
Samstag, 30.06.2007 um 8:55 pm
Richtig. Aber in den alten MMR hieß es:
“2.1 Ausschluss Minderjähriger
Hinweise auf die Altersbeschränkung haben sowohl in der Moderation (5.1) als auch auf dem Bildschirm zu erfolgen.”
“5.1 Allgemeines
Im Rahmen der Moderation ist auf (…) fehlende Teilnahmeberechtigung von Minderjährigen (…) hinzuweisen. Diese Hinweise haben in einer Sendung mehrmals, in der Regel in Abständen von ca. 10 Minuten zu erfolgen. Von dieser Zeitvorgabe kann abgewichen werden, wenn der Hinweispflicht durch permanente graphische Darstellung oder das Einfügen von Laufbändern nachgekommen wird.”
Aha. Eine Vorgabe, alle 10 Minuten auf den Jugendschutz hinzuweisen. Oder eben das durch eine Permanenteinblendung zu umgehen, und zwar ohne Zeitbegrenzung. Gibt’s nicht mehr, die 10-Minuten-Regel bzw. die Einblendung nach 23 Uhr.
Für mich ist also nach wie vor die neue Regelung ein Rückschritt.
So war mein Beitrag gemeint.