Die Möglichkeiten der LMAen (Teil 1)…

Mittwoch, 06.06.2007 , 23.58

sind, wie wir aus den diversen öffentlichen Äußerungen in der letzten Zeit seitens des Präsidenten der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) zu wissen glauben, im Zusammenhang mit den “Gewinnspielen” der Sender sehr eingeschränkt. Erinnern wir uns:

Am 3. Mai war in München “Ring-elpietz mit Anfassen” (es gibt so Kalauer, an denen kommt man einfach nicht vorbei) zwischen Medienaufsicht und Gewinnspielsendern - heraus kam nicht viel. Und dann war da der “Alida-Zwischenfall” (daß es zuvor bei Max Schradin einen ähnlichen Zwischenfall gab, ist bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien irgendwie untergegangen). Daraufhin hat sich Herr Professor Ring Gedanken gemacht und anläßlich einer Sitzung des Medienrates klargestellt, daß er nicht kann, wie er will - und weitere Kompetenzen gefordert.

In einer Situation, mit der man überfordert ist, neue Kompetenzen zu fordern, entspricht einem ganz natürlichen politischen Reflex. Ebenso die Tatsache, daß diejenigen, die neue Kompetenzen fordern, zumeist an der Ausfüllung der alten schon scheitern. Wobei das dann von den Beteiligten im allgemeinen nicht auf fehlenden politischen Willen oder inkompetentes Führungspersonal zurückgeführt wird, sondern auf fehlende finanzielle Mittel.

Kann man also mit den bestehenden rechtlichen Regelungen das Verhalten der “Gewinnspiel”-Sender in vernünftige Bahnen lenken oder kann man es nicht? Will man das oder will man nicht? Ich meine, man kann. Beleuchten wir also in der nächsten Zeit die rechtlichen Grundlagen einmal genauer.

Fangen wir mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) an, der nach § 1 JMStV unter anderem dazu dient, den “einheitliche[n] Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden,” zu gewährleisten. Zu diesen Medien gehört auch das Fernsehen und damit auch in Fernsehprogrammen ausgestrahlte “Gewinnspiel”-Formate.

In § 5 Abs. 1 JMStV heißt es dann:

Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

Also müßte die für die Umsetzung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zuständige Stelle (wer das ist, hebe ich mir als Schlußpointe auf) zunächst einmal prüfen, ob “Gewinnspielsendungen” grundsätzlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern (unter 14jährige) oder Jugendlichen (über 14jährige) in ihrer Entwicklung oder Erziehung zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Es darf als erwiesen gelten, daß Heranwachsende in besonderem Maße gefährdet sind, der Spielsucht zu verfallen - aufgrund des mit ihrem Alters verbundenen erheblichen Spieltriebs und mangelnder Impulssteuerung. Weiter darf man als Prämisse annehmen, daß jedenfalls in erheblichem Maße Jugendliche bei den Call-in-Sendern anrufen - das ist schon anhand des Anteils derjenigen “U-18-Anrufer” anzunehmen, die in die Studios der Call-in-Veranstalter durchgestellt werden. Der Anteil derjenigen Heranwachsenden, die nicht ins Sendestudio durchgestellt werden, dürfte um ein Vielfaches höher sein - es ist ja auch verlockend: Der Einsatz für ein Gespräch ist verhältnismäßig gering (0,50 €) und die Telefonrechnung zahlen schließlich die Eltern. Man kann also annehmen, daß “Gewinnspielsendungen” potentiell jugendgefährdend sind, wobei dies, wenn man denn handeln wollte, selbstverständlich durch Gutachten geeigneter Sachverständiger untermauert werden müßte.

Was nach dieser Feststellung die Pflicht der “Gewinnspiel”-Sender wäre, kann man aus § 5 Abs. 3 und 4 JMStV ersehen:

(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder

2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

Das werden die betroffenen Sendeanstalten - es handelt sich übrigens in Deutschland zur Zeit um die 9Live Fernsehen GmbH, die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, die Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, die ProSieben Television GmbH, die NBC Universal International GmbH und die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH, die tagsüber “Gewinnspiele” ausstrahlen - wohl freiwillig nicht tun.

Man könnte sie allerdings nach § 8 Abs. 2 JMStV dazu zwingen, indem man die “Gewinnspiel”-Formate in die späten Abendstunden “verdrängt”, wenn man nur wollte:

(2) Für sonstige Sendeformate können die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.

Zuständig hierfür wäre nach § 14 JMStV bzw. § 16 Nr. 3 JMStV die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

Eigentlich alles ganz einfach. Wäre da nicht noch die versprochene Schlußpointe: Präsident der KJM ist seit 2003 - Professor Dr. Wolf-Dieter Ring, Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien. Fast unnötig zu erwähnen, daß alle vorgenannten Sendeveranstalter ihren Sitz in Bayern haben.

Aber es gibt noch Hoffnung: Die KJM ist paritätisch besetzt und jede Landesmedienanstalt oder oberste Landesjugendbehörde kann sie nach § 17 Abs. 1 JMStV mit einem Antrag “zwingen”, ein Prüfverfahren hinsichtlich einer Sendezeitbeschränkung einzuleiten. Jetzt muß man nur noch wollen - oder “gewollt werden”. Schauen wir also einmal, wie lange sich Stefan Niggemeier noch fragen muß: “Warum tut denn keiner was?”
[ratings]
metzing

2 Kommentare zu “Die Möglichkeiten der LMAen (Teil 1)…”

  1. 1. Speculatius schrieb:

    Und da kommt ein Herr Norbert Schneider, seines Zeichens Vorsitzender der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz der Landesmedienanstalten, und “verliert die Geduld beim Thema Call-In.” Er fordert endlich rechtliche Grundlagen und zeigt sich über die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft im Fall des “Lauenstein”-Videos verwundert.

    Außerdem schreibt der den Call-in-Kritikern in’s Tagebuch, sie würden sich die Sache entschieden zu einfach machen. Es gehe bei der Prüfung der Spielbarkeit der Spiele und der realen Chancen des Spielers nicht einfach um richtig oder falsch, sondern um höchst komplexe Sachverhalte: “Diese Kritiker setzen wieder einmal auf ein Aufsichtsmodell von Räuber und Gendarm, dessen Unwirksamkeit sich längst erwiesen hat.”

    Ausgerechnet ein führender Kopf der LMA. Beklagt einerseits untätige Staatsanwälte und sagt dann, dass sich ein striktes Aufsichtsmodell als unwirksam erwiesen hat.

    Dieser Worthülsenplauderer mag ja vielleicht Medienkometenz haben wenn es darum geht, die Gewinne der Sender zu maximieren. Aber von Jugendschutz oder Schutz vor Verleitung zur Spielsucht hat er noch nie etwas gehört.

    Er sollte mal lieber die Geduld bei den eigenen Mitarbeitern verlieren und sich vor Augen führen, dass er von den Gebührengeldern der Zuschauer bezahlt wird.

  2. 2. Die Call-in-Veranstalter… | CALL-IN-TV BLOG schrieb:

    […] Dabei hätten die zuständigen Landesmedienanstalten mehrere wirksame Mittel an der Hand, um gegen dubiose Praktiken der Sender vorzugehen. Eine von mehreren Möglichkeiten wäre ein Vorgehen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - wir berichteten. […]

  3. Home

Dein Kommentar